Vermögenssteuer auf Mallorca

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In Bezug auf die Vermögenssteuer auf den Balearen gibt es allerlei Verwirrung. Noch im vergangenen Jahr war der Eindruck erweckt worden, als würde es bei den bisherigen Steuersätzen bleiben und zudem der Freibetrag von 700.000 € auf 800.000 € erhöht würde.

Beides wurde in letzter Minute über den Haufen geworfen. Es blieb schließlich bei dem Freibetrag von 700.000 €, zudem wurde die Steuersätze gerade im oberen Bereich deutlich erhöht.

Da auch die Frist zur Abgabe der Vermögenssteuererklärung langsam näher rückt, gibt es genug Gründe, sich mit der neuen gesetzlichen Regelung auseinandersetzen. Dies gilt im konkreten Fall ganz besonders deshalb, weil Nicht-Residenten die Möglichkeit haben, sich für die Anwendung des staatlichen Gesetzes zu entscheiden – dies mit einer geringeren Steuerlast.

Und das nach all den Jahren, in denen Nicht-Residenten oft deutlich steuerlich schlechter gestellt waren als ihr residenten Nachbarn!

Die Vermögenssteuer (Impuesto sobre el Patrimonio) auf den Balearen für Nicht-Residenten

Die wechselvolle Geschichte der spanische Vermögenssteuer beweist vor allem eines: die Abhängigkeit dieser Steuerart von der politischen Großwetterlage. Kein Wunder also, dass die Vermögenssteuer je nach politischer Denkrichtung auch in Deutschland heftig diskutiert wird, aber (wohl) derzeit nicht durchzusetzen ist.

Nur vorübergehend?

Nachvollziehbares Hauptargument: Einmal versteuertes Vermögen darf nicht noch einmal besteuert werden. So versicherte der spanische Gesetzgeber, die Vermögenssteuer würde nur „vorübergehend“ (con carácter temporal) wieder eingeführt, wovon natürlich rückblickend leider nicht mehr die Rede sein kann (immerhin von 2011 bis mindestens 2015).

Am 30.06.2017 wird die Vermögenssteuererklärung für 2016 fällig, ein guter Grund, schon einmal vorsorglich zu prüfen, ob eine Abgabepflicht besteht oder nicht.

1. Gesetzliche Regelung

Traditionell gibt es leider gleich zwei gesetzliche Regelungen zur Vermögensteuer, einmal die zentralstaatliche Regelung, daneben aber auch ein ausschließlich für das Gebiet der Balearen gültiges Gesetzes-Dekret.

Staatliches Gesetz

1991 war die Vermögenssteuer eingeführt worden (Gesetz Ley 19/1991, de 6 de junio, del Impuesto sobre el Patrimonio),seit dem 01.01.2008 durch Reduzierung des Steuersatzes auf 0 durch Artikel 3 des Gesetzes Ley 4/2008, de 23 de diciembre praktisch nicht mehr relevant, durch das Königliche Dekret (Real Decreto-Ley) 13/2011 de 16 de septiembre (zunächst) beschränkt auf die Jahre 2011 und 2012 mit kleineren Änderungen wieder reaktiviert, die zeitliche Beschränkung wurde allerdings hinfällig, da die spanische Regierung im Rahmen des jeweiligen Gesetzes über den Staatsetat die Anwendbarkeit auf 2013 und 2014 verlängert hat.

Das Gesetz weist, was die Steuersätze angeht, auf die Zuständigkeit der Comunidades Autónomas (CCAA) hin. Nur falls die Parlamente der jeweiligen CCAA (meistens über das Gesetz über den Jahreshaushalt) keine anderweitige Regelung getroffen hätten, gelten die in dem staatlichen Gesetz niedergelegten Steuersätze. Gar keine Wahl hatten die Nicht-Residenten, für sie gilt das staatliche Gesetz, dies allerdings letztmalig für 2014. Das ist nun anders, denn sie können nun (auch) wahlweise die Regelung der Balearen in Anspruch nehmen (s.u. 1 c).

Gesetz für die Balearen

• Für den Bereich der Balearen als Comunidad Autonoma wurde durch das Decreto Ley 6/2011 von der Verweisung in Art. 30 Ley 19/1991 Gebrauch gemacht. Dort heißt es in Art. 5: „Für alle unbeschränkt Steuerpflichtigen, die ständig auf den Balearen wohnen, gilt eine Steuergutschrift in Höhe von 100 %.“ Damit war zunächst einmal klar, dass Residenten keine Vermögenssteuer zahlen mussten, deren nicht residente Nachbarn aber sehr wohl.

• Die Freude über diese Besserstellung gegenüber den Nicht-Residenten währte aber nur kurz: Mit Gesetz 15/2012 vom 27. Dezember über den Haushalt der Balearen wurde quasi rückwirkend bereits für 2012 die Vermögensteuer auch für diese Personengruppe wieder eingeführt. Damit waren die Nicht-Residenten schon 2011 dran, die Residenten erwischte es ein Jahr später im Jahr 2012.

• Bei dieser Regelung blieb es bis heute. Wobei rechtstechnisch immer über das Haushaltsgesetz der Balearen die jeweiligen Steuersätze festgelegt wurden, so zuletzt für das Jahr 2016 durch Ley 12/2015, de 29 de diciembre, de presupuestos generales de la comunidad autónoma de las Illes.

Urteil des europäische Gerichtshofs EuGH

Der europäische Gerichtshof EuGH hatte am 3. September 2014 bezogen auf die Erbschaftssteuer klargestellt, dass eine unterschiedliche Behandlung von Residenten und Nicht-Residenten nicht dem EU-Recht entsprach. Folglich musste Spanien seine Gesetzgebung ändern und hat im Zuge der Angleichung der Erbschaftssteuer auch andere Steuerarten, wie die Vermögenssteuer angepasst.

Mit Gesetz 26/2014 vom 27. November wurde eine vierte Zusatzbestimmung eingeführt, mit der Überschrift: „Besonderheiten bei der Besteuerung von nicht-residenten Steuerpflichtigen, die in der EU oder dem europäischen Wirtschaftsraum EWR ansässig sind“. Der Text dieser Vorschrift lautet wie folgt:

„Die nicht-residenten Steuerpflichtigen, die in einem Staat ansässig sind, der Mitglied der EU oder des europäischen Wirtschaftsraums ist, haben Anspruch auf die Anwendung der eigenständigen Gesetzgebung der jeweiligen Comunidad Autónoma, in der sich deren überwiegendes Vermögen oder Rechte befindet, für das sie Steuern zu bezahlen haben, weil sie auf spanischem Staatsgebiet gelegen sind oder aber ausgeübt werden können.“

Damit wurde erstmals im spanischen Steuerrecht anerkannt, dass für Residenten wie Nicht-Residenten die gleichen Regeln gelten. Eine völlige Gleichstellung aller Steuerbürger wird es allerdings nie geben, denn innerhalb der verschiedenen spanischen CCAA gibt es natürlich Unterschiede, wobei man besonders Madrid hervorheben muss, wo es gar keine Vermögenssteuer gibt.

Wer nun aber denkt, jetzt sei alle Verwirrung beseitigt, irrt sich. Ein Nicht-Resident kann („hat Anspruch auf“) die gleichen Rechte beanspruchen wie ein Resident, muss er das aber auch? Denn eigentlich gilt für ihn ja grundsätzlich die staatliche Regelung (s.o. 1 a). Da lohnt sich, gerade wegen der erheblichen Anhebung der balearischen Vermögenssteuer mal einen Blick auf die Tabelle dieser staatlichen Steuer zu werfen. Mit einem durchaus überraschenden Ergebnissen.

2. Steuerpflichtige

Die Vermögensteuer trifft nur natürliche Personen, nicht also Gesellschaften. Nicht unmittelbar steuerpflichtig ist also eine spanische GmbH (Sociedad Limitada S.L.), die eine Immobilie hält. Sehr wohl gibt es aber eine Steuerpflicht für den Gesellschafter dieser S.L., der seine Geschäftsanteile als Bestandteil seines Vermögens in seine Vermögens- Steuererklärung einbeziehen muss (s.u.).

Der Freibetrag beträgt unverändert 700.000 €

Die ursprünglich in Aussicht gestellte Erhöhung auf 800.000 € wurde nicht umgesetzt. Ist das Vermögen (nach Abzug aller Verbindlichkeiten) geringer, muss keine Steuererklärung abgegeben werden. Eine Erklärung muss aber in jedem Fall abgegeben werden, wenn das B r u t t o vermögen 2.000.000 € überschreitet, dies gilt selbst dann, wenn (beispielsweise wegen sehr hoher Verbindlichkeiten) keine Pflicht zur Steuerzahlung bestünde.

3. Berechnung der Bemessungsgrundlage

Zur Bildung der Bemessungsgrundlage ist das (Netto-)Gesamtvermögen festzustellen. Zur Berechnung werden alle Vermögenswerte herangezogen, also Immobilien, Boote, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Schmuck, Spar- und Aktienguthaben, Bargeld. Hierzu gehören auch Anteile an einer nicht aktiven S.L., die nur eine Immobilie hält.

Bei der Bewertung von Immobilien werden folgende Grundsätze angewandt: Es gilt der jeweils höchste von drei Werten: Kaufpreis der Immobilie, der Katasterwert oder ein von der Behörde ermittelter Schätzwert. Belastungen, wie beispielsweise Hypothekendarlehen oder sonstige Verbindlichkeiten, sind in Absatz zu bringen, bei Geschäftsanteilen deren Buchwert.

Für Residenten gibt es einen (zusätzlichen) Freibetrag von 300.000 € für den Familien-Hauptwohnsitz (den Nicht-Residenten schon begrifflich auf Mallorca gar nicht haben können).
Steht eine Immobilie im Eigentum eines Ehepaares, ist für jede Person eine Steuererklärung anzugeben, allerdings jeweils nur auf der Grundlage der Hälfte des Wertes der Immobilie.

Eine Analyse ergibt, dass die Unterschiede bei höheren Vermögen durchaus ins Gewicht fallen: Bei einem Vermögen von 1.000.000 € sind von den Balearen-Residenten zwingend 1.008,39 € Vermögensteuer zu zahlen, Nicht-Residenten, die ihr Wahlrecht nutzen und nach der staatlichen Tabelle versteuern, bezahlen 732,87 €. Das ist ein Unterschied von 275,52 €.

Bei einem Vermögen von 3.000.000 € zahlen die Balearen-Residenten 36.051,42 € Vermögenssteuer, Nicht-Residenten hingegen, die nach der staatlichen Tabelle versteuern, 26.242,36 €. Hier stehen sich die Nicht-Residenten deutlich besser: Sie zahlen 9.809,06 € weniger. Es kann sich also für Nicht-Residenten durchaus lohnen, am 30.06. die Vermögenssteuererklärung nach der staatlichen Tabelle abzugeben.

4. Form und Frist zur Abgabe der Vermögenssteuererklärung

Es gibt immer noch einige Verwirrung darüber, wann, wer, welche Steuererklärung abzugeben hat. Hierzu gilt folgendes:

Die Vermögensteuer-Erklärung ist auf dem Formular („modelo“) 714 bis zum 30. Juni 2016 bezogen auf das Jahr 2015 abzugeben (nicht also am 31. Dezember, wie gelegentlich berichtet wurde). Dies gilt sowohl für Residenten wie auch für Nicht-Residenten. Nur der Vollständigkeit halber: Die Steuererklärung der Nicht-Residenten zur Versteuerung der Eigennutzung der Immobilie ist auf dem modelo 210 bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres abzugeben.

In beiden Fällen erfolgt die Abgabe in der Form einer „Eigenerklärung“ (autoliquidación). Die Erklärung muss also selbst gefertigt und der errechnete Betrag innerhalb der genannten Frist beim Finanzamt eingezahlt werden.

5. Änderungen, die für die Steuererklärung 2016 gelten werden (abzugeben am 30.06.2017)

Die Vermögensteuer bleibt Gesetz, aber es gibt eine Steuergutschrift von 100 % für alle Steuerbürger, faktisch wird damit die Vermögensteuer abgeschafft (Ley 36/2014, de 26 de diciembre, de Presupuestos Generales del Estado para el año 2015). Insoweit sollte man nicht allerdings allzu optimistisch sein. Die Vermögensteuer ist und bleibt ein Politikum – und es wäre entsprechend nicht verwunderlich, wenn insoweit das letzte Wort noch nicht gesprochen wäre.
Dr. Armin Reichmann
Rechtsanwälte/Abogados

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